3.3. 3.3.1. Einleitend ist festzuhalten, dass die vorliegende Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung entgegen der Annahme des Familiengerichts Aarau nicht die Verfahren KEMF.2023.5 und KEMN.2023.167, sondern das Verfahren KEMN.2022.27 betrifft. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde ausdrücklich die Nichtbehandlung seiner Eingaben vom 23. August 2022 (act. 28 ff. in KEMN.2022.27) sowie vom 6. Februar 2023 (act. 150 in KEMN.2022.27). Diese wurden ins Dossier KEMN.2022.27 aufgenommen und die Eingabe vom 23. August 2022 wurde den Parteien mit der das Verfahren KEMN.2022.27 betreffenden Instruktionsverfügung vom 22. November 2022 (act.