Das Gericht kann seinen Entscheid durch Zustellung des Dispositivs auch ohne schriftliche Begründung eröffnen (Art. 219 i.V.m. Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO). Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 219 i.V.m. Art. 239 Abs. 2 ZPO). -9-