SPÜHLER, in: Basler Kommentar Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2017, N. 21 zu Art. 319 ZPO). 3.2.2. Eine Rechtsverweigerung liegt dann vor, wenn die Behörde trotz rechtlicher Verpflichtung keinen Entscheid erlässt, eine Rechtsverzögerung (als besondere Form der formellen Rechtsverweigerung) dann, wenn eine Behörde ein Verfahren in ungerechtfertigter Weise nicht innert angemessener Frist erledigt (STECK, a.a.O., N. 12 zu Art. 450a ZGB).