3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 450a Abs. 3 ZGB kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden. Ein Entscheid als Anfechtungsobjekt ist nicht notwendig. Fehlt ein solcher, ist die Tatsache der Verweigerung oder Verzögerung dem anfechtbaren Entscheid gleichzusetzen. Wenn kein Beschwerdeobjekt vorliegt, muss die Beschwerde jederzeit erhoben werden können (STECK, FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, N. 13 zu Art. 450a ZGB). Dabei muss jedoch noch ein Rechtsschutzinteresse bestehen. Dieses ist nicht mehr vorhanden, sobald ein förmlicher Entscheid ergangen ist (GEHRI, in: OFK-ZPO, 2. Auflage 2015, N. 5 zu Art. 319 ZPO; SPÜHLER, in: Basler Kommentar