2.2.4. Der Beschwerdeführer beanstandet, das Familiengericht Aarau habe sein Gesuch auf Erstellung eines weiteren Gutachtens betreffend die Obhutszuteilung nicht behandelt. Da das Verfahren betreffend die Neuregelung der im Scheidungsurteil geregelten Obhut nicht in der Zuständigkeit des Familiengerichts als Kindesschutzbehörde liegt, ist die angerufene Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau für die Beurteilung der dieses Verfahren betreffenden Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung nicht zuständig. Auf die vorliegende Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.