Auch wenn im Kanton Aargau die Familiengerichte als Kindesschutzbehörde amten (§ 21 Abs. 1 EG ZGB), kann bei Uneinigkeit der Eltern in einem Kindesschutzverfahren mit Blick auf die soeben erwähnten Gründe (vgl. E. 2.2.2 hiervor) sowie aufgrund der unterschiedlichen Verfahrensbestimmungen nicht über die Neuzuteilung der in einem Scheidungsurteil geregelten Obhut entschieden werden. Im Gegensatz zu den Verfahren der Familiengerichte als Kindesschutzbehörde, auf welche das summarische Verfahren anwendbar ist (§ 25 Abs. 1 EG ZGB), gelten für gerichtliche Änderungen rechtskräftig entschiedener Scheidungsfolgen die Vorschriften über die Scheidungsklage sinngemäss (Art. 284 Abs. 3 ZPO).