Die Zuständigkeit für Entscheide über den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über ein Kind geschiedener Eltern sollte grundsätzlich beim Gericht und nicht bei der Kindesschutzbehörde liegen (Beschluss des Obergerichts Zürich PQ220039-O/U vom 21. Juni 2022, E. 4.1 mit Hinweis auf Entscheid des Kantonsgerichts Fribourg 106 2016 28 vom 30. September 2016, E. 4; BÜCHLER/CLAUSEN, a.a.O., N. 20 zu Art. 134 mit 315a/b ZGB). Einerseits betrifft das Aufenthaltsbestimmungsrecht den Kerngehalt der elterlichen Sorge.