2.2.2. Für die sachliche Zuständigkeit betreffend Kinderbelange gelten gemäss Art. 134 Abs. 3 und 4 ZGB besondere Bestimmungen bei veränderten Verhältnissen nach einer Scheidung. Die Zuständigkeitsregelung unterscheidet sich danach, ob die Eltern gemeinsame Anträge stellen oder nicht. Sind sich die Eltern einig, so ist die Kindesschutzbehörde für die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung von Unterhaltsverträgen zuständig (Art. 134 Abs. 3 Satz 1 ZGB). In den übrigen Fällen entscheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht (Art. 134 Abs. 3 Satz 2 ZGB).