Fehlerhafte Gerichtsentscheide, welche auf einem "falschen" Gutachten basierten, müssten korrigiert werden. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe – nachdem er herausgefunden hätte, dass er gemäss Art. 185 bis 188 ZPO Anspruch auf eine Zweitmeinung und weitere Abklärungen habe – am 23. August 2022 einen entsprechenden schriftlichen Antrag an das Familiengericht Aarau gestellt. Seither habe er sich einmal monatlich telefonisch beim Familiengericht Aarau nach dem Stand seines Antrags erkundigt.