5. 5.1. Mit Beschwerde vom 21. März 2023 wegen "Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung" wandte sich der Vater (nachfolgend: Beschwerdeführer) an die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte: " 1. Der Beklagter sei zu verpflichten, dem Kläger eine Fachmeinung eines Zweitgutachters einholen, bzw. Erstellung des Auftrages für zweite Stellungnahme eines anderen Gutachters.