" 1. 1.1. Die bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für B., geboren am tt.mm.2008, wird unverändert weitergeführt. 2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." Dieser, den Parteien im Dispositiv zugestellte Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.