Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2023.33 (KEMN.2022.27) Art. 59 Entscheid vom 31. Juli 2023 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Schwarz Beschwerde- A._____, führer / Vater […] Betroffene B._____, Person […] Beiständin: C._____ […] Mutter D._____, […] Betreff Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. B. (nachfolgend: Betroffener), geboren am tt.mm.2008, ist der Sohn der geschiedenen Eltern D. (nachfolgend: Mutter) und A. (nachfolgend: Vater / Beschwerdeführer). Der Betroffene steht unter der gemeinsamen elterli- chen Sorge und der Obhut der Mutter. 2. 2.1. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens der Eltern des Betroffenen wurde für diesen mit Entscheid des Familiengerichts Aarau vom 5. Juli 2018 (SF.2017.63) insbesondere eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB zur Organisation, Regelung und Begleitung des Besuchsrechts errich- tet (vgl. act. 1 f. in KEMN.2018.774). 2.2. Mit Urteil des Familiengerichts Aarau vom 18. Juni 2021 (OF.2018.92) wurde die Ehe der Eltern geschieden und der Betroffene unter der gemein- samen elterlichen Sorge belassen sowie unter die Obhut der Mutter ge- stellt. Die dagegen erhobene Berufung des Vaters wies das Obergericht mit Urteil vom 12. Juli 2022 ab (ZOR.2022.7). Mit Urteil 5A_555/2022 vom 4. August 2022 trat das Bundesgericht auf die vom Vater gegen dieses Ur- teil des Obergerichts betreffend die Abweisung des Gesuchs um unentgelt- liche Rechtspflege erhobene Beschwerde nicht ein. 2.3. 2.3.1. Mit Eingabe vom 31. März 2022 reichte der Vater dem Familiengericht Aarau eine Beschwerde gegen die Beiständin ein und beantragte einen Beistandswechsel (vgl. act. 1 ff. in KEMF.2022.19). Mit Entscheid vom 6. Mai 2022 wies der Gerichtspräsident des Familiengerichts Aarau das Gesuch ab (vgl. act. 105 ff. in KEMF.2022.19). 2.3.2. Die vom Vater gegen den Entscheid vom 6. Mai 2022 erhobene Be- schwerde wies die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Ober- gerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 12. Januar 2023 (XBE.2022.52) ab, sofern darauf eingetreten werden konnte. -3- 3. 3.1. Mit Schreiben vom 6. Januar 2022 reichte der Vater dem Familiengericht Aarau eine Gefährdungsmeldung betreffend den Betroffenen ein, in wel- chem er unter anderem beantragte, dem Betroffenen sei es zu erlauben, bei seinem Vater zu leben (act. 1 ff. in KEMN.2022.27). 3.2. Am 8. August 2022 ersuchte der Vater das Familiengericht Aarau um einen persönlichen Termin, "vorzugsweise morgens", anlässlich welchem er über das Thema Erziehungsfähigkeit diskutieren möchte. Für den Fall, dass der Termin nicht gewährt werden würde, ersuchte der Vater um Erlass einer anfechtbaren Entscheidung (act. 26 in KEMN.2022.27). 3.3. Mit Eingabe vom 23. August 2022 ersuchte der Vater das Familiengericht Aarau um Beauftragung eines "Zweitgutachtens" sowie den Erlass einer anfechtbaren Entscheidung (act. 28 ff. in KEMN.2022.27). 3.4. Nachdem das Familiengericht Aarau die Eingaben des Vaters der Beistän- din und der Mutter mit Verfügung vom 22. November 2022 zugestellt hatte (act. 81 f. in KEMN.2022.27), reichte die Beiständin dem Familiengericht Aarau am 14. Dezember 2022 eine Stellungnahme ein (act. 83 ff. in KEMN.2022.27). 3.5. Mit Eingabe vom 5. Januar 2023 reichte der Vater eine weitere Stellung- nahme zur Eingabe der Beiständin ein (act. 123 ff. in KEMN.2022.27). 3.6. Mit Verfügung vom 27. Januar 2023 stellte das Familiengericht Aarau die Eingabe des Vaters vom 5. Januar 2023 der Mutter sowie der Beiständin zur Stellungnahme innert 20 Tagen zu (act. 148 f. in KEMN.2022.27). 3.7. Mit Eingabe vom 6. Februar 2023 verlangte der Vater vom Familiengericht Aarau innert 30 Tagen eine anfechtbare Entscheidung über sein Gesuch betreffend die Erstellung eines Zweitgutachtens (act. 150 in KEMN.2022.27). 3.8. Mit Entscheid vom 14. Februar 2023 (act. 152 ff. in KEMN.2022.27) er- kannte das Familiengericht Aarau: -4- " 1. 1.1. Die bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für B., geboren am tt.mm.2008, wird unverändert weitergeführt. 2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." Dieser, den Parteien im Dispositiv zugestellte Entscheid erwuchs unange- fochten in Rechtskraft. 4. Mit Eingabe vom 24. Februar 2023 reichte der Vater beim Familiengericht Aarau eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Beiständin ein, mit welcher er insbesondere auch um eine andere Obhutszuteilung ersuchte (act. 1 ff. in KEMF.2023.5 bzw. KEMN.2023.167). Das Familiengericht Aarau eröffnete daraufhin ein Verfahren betreffend "Beaufsichtigung Beistand/Be- schwerde" (KEMF.2023.5) sowie ein Verfahren betreffend "Änderung einer Massnahme" (KEMN.2023.167). 5. 5.1. Mit Beschwerde vom 21. März 2023 wegen "Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung" wandte sich der Vater (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) an die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte: " 1. Der Beklagter sei zu verpflichten, dem Kläger eine Fachmeinung eines Zweitgutachters einholen, bzw. Erstellung des Auftrages für zweite Stellungnahme eines anderen Gutachters. 2. Der Beklagter sei zu verpflichten, die erforderlichen Massnahmen an- ordnen um die Gutachten vom 21. Januar 2021 [recte: 25. Januar 2021] auf Fälschungen, Säumnis und Mängel zu überprüfen. Dadurch kann Punkt 1 des Antrags entfallen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklag- ten." 5.2. Am 22. März 2023 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein. 5.3. Mit Eingabe vom 6. April 2023 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. -5- 5.4. Mit Schreiben vom 1. Mai 2023 verzichtete das Familiengericht Aarau auf eine Vernehmlassung mit gleichzeitigem Hinweis, dass kein Entscheid zu- gesandt werden könne, da das Familiengericht Aarau in den beiden Ver- fahren KEMF.2023.5 und KEMN.2023.167 bisher nicht entschieden habe. 5.5. Mit Eingabe vom 4. Mai 2023 verzichtete auch die Beiständin auf eine Stel- lungnahme. 5.6. Am 6. Juni 2023 (Postaufgabe: 7. Juni 2023) übermittelte das Familienge- richt Aarau der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Oberge- richts des Kantons Aargau die Eingabe vom 19. Mai 2023 des Beschwer- deführers (Gesuch des Beschwerdeführers um Erlaubnis für Autismus- Spektrum-Störung [ASS] Abklärungen für den Betroffenen ohne Erlaubnis der Mutter) zur Kenntnisnahme. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, die Zuteilung der Obhut über den Betroffenen an die Kindesmutter basiere auf einem "falschen" Gutach- ten von Dr. F. vom 21. Januar 2021 [recte: 25. Januar 2021]. Das Gutach- ten habe seinen "Ruf total ruiniert" und den Entscheid über die Zuteilung der Obhut über den Betroffenen beeinflusst. Seither suche er nach Mög- lichkeiten, um zu beweisen, dass das Gutachten "falsch" sei. Beim Ent- scheid über die Obhutszuteilung seien der Wille und die Bedürfnisse des Betroffenen nicht berücksichtigt worden. Fehlerhafte Gerichtsentscheide, welche auf einem "falschen" Gutachten basierten, müssten korrigiert wer- den. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe – nachdem er herausgefunden hätte, dass er gemäss Art. 185 bis 188 ZPO Anspruch auf eine Zweitmeinung und weitere Abklärungen habe – am 23. August 2022 einen entsprechenden schriftlichen Antrag an das Familiengericht Aarau gestellt. Seither habe er sich einmal monatlich telefonisch beim Familien- gericht Aarau nach dem Stand seines Antrags erkundigt. Nach einem hal- ben Jahr habe er schliesslich mit Schreiben vom 6. Februar 2023 nochmals darum ersucht, ihm innert 30 Tagen nach Erhalt des Schreibens eine an- fechtbare Entscheidung zuzustellen. -6- 2. 2.1. Gemäss Art. 450a Abs. 2 ZGB kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden. Zuständig für Beschwer- deverfahren wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde ist die Kammer für Kindes- und Er- wachsenenschutz des Obergerichts als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 Abs. 1 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Ge- schäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 2.2. 2.2.1. Soweit der Beschwerdeführer mit diversen Eingaben an das Familienge- richt Aarau die Abänderung der vom Familiengericht Aarau mit Urteil vom 18. Juni 2021 (OF.2018.92) statuierten bzw. mit Urteil des Obergerichts vom 12. Juli 2022 (ZOR.2022.7) bestätigten Obhutsregelung verlangt, ist das Familiengericht als Kindesschutzbehörde – wie nachstehend ausge- führt wird – hierfür sachlich nicht zuständig. 2.2.2. Für die sachliche Zuständigkeit betreffend Kinderbelange gelten gemäss Art. 134 Abs. 3 und 4 ZGB besondere Bestimmungen bei veränderten Ver- hältnissen nach einer Scheidung. Die Zuständigkeitsregelung unterschei- det sich danach, ob die Eltern gemeinsame Anträge stellen oder nicht. Sind sich die Eltern einig, so ist die Kindesschutzbehörde für die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung von Unterhaltsver- trägen zuständig (Art. 134 Abs. 3 Satz 1 ZGB). In den übrigen Fällen ent- scheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht (Art. 134 Abs. 3 Satz 2 ZGB). Bezüglich der Abänderung des persönlichen Verkehrs und der Betreuungsanteile kann die Kindeschutzbehörde gemäss Art. 134 Abs. 4 ZGB auch autoritativ entscheiden (BÜCHLER/CLAUSEN, in FamKomm Scheidung, Band I, 4. Auflage, N. 20 zu Art. 134 mit 315a/b ZGB). Die Zuständigkeit für Entscheide über den Entzug des Aufenthaltsbestim- mungsrechts über ein Kind geschiedener Eltern sollte grundsätzlich beim Gericht und nicht bei der Kindesschutzbehörde liegen (Beschluss des Obergerichts Zürich PQ220039-O/U vom 21. Juni 2022, E. 4.1 mit Hinweis auf Entscheid des Kantonsgerichts Fribourg 106 2016 28 vom 30. Septem- ber 2016, E. 4; BÜCHLER/CLAUSEN, a.a.O., N. 20 zu Art. 134 mit 315a/b ZGB). Einerseits betrifft das Aufenthaltsbestimmungsrecht den Kerngehalt der elterlichen Sorge. Andererseits kann der Entscheid über den Wechsel des Aufenthaltsorts gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht losgelöst von der zu prüfenden Anpassung der übrigen Kinderbelange (ins- besondere persönlicher Verkehr und Unterhalt) getroffen werden (BGE 142 -7- III 481, E. 2.6; Beschluss des Obergerichts Zürich PQ220039-O/U vom 21. Juni 2022, E. 4.1; BÜCHLER/CLAUSEN, a.a.O., N. 20 zu Art. 134 mit 315a/b ZGB). 2.2.3. Auch wenn im Kanton Aargau die Familiengerichte als Kindesschutzbe- hörde amten (§ 21 Abs. 1 EG ZGB), kann bei Uneinigkeit der Eltern in ei- nem Kindesschutzverfahren mit Blick auf die soeben erwähnten Gründe (vgl. E. 2.2.2 hiervor) sowie aufgrund der unterschiedlichen Verfahrensbe- stimmungen nicht über die Neuzuteilung der in einem Scheidungsurteil ge- regelten Obhut entschieden werden. Im Gegensatz zu den Verfahren der Familiengerichte als Kindesschutzbehörde, auf welche das summarische Verfahren anwendbar ist (§ 25 Abs. 1 EG ZGB), gelten für gerichtliche Än- derungen rechtskräftig entschiedener Scheidungsfolgen die Vorschriften über die Scheidungsklage sinngemäss (Art. 284 Abs. 3 ZPO). Im Weiteren unterscheiden sich die Verfahren betreffend die Zusammensetzung des Spruchkörpers (§ 6 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 3 Abs. 4 GOG) sowie das einschlägige Rechtsmittel (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. 450 ff. ZGB bzw. Art. 308 ff. ZPO). Schliesslich ist auch die angerufene Kammer für Kindes- und Er- wachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau nicht für die Be- urteilung von Beschwerden im Zusammenhang mit der strittigen Abände- rung einer im Scheidungsverfahren rechtskräftig entschiedenen Obhutszu- teilung zuständig (vgl. § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7). 2.2.4. Der Beschwerdeführer beanstandet, das Familiengericht Aarau habe sein Gesuch auf Erstellung eines weiteren Gutachtens betreffend die Obhuts- zuteilung nicht behandelt. Da das Verfahren betreffend die Neuregelung der im Scheidungsurteil geregelten Obhut nicht in der Zuständigkeit des Familiengerichts als Kindesschutzbehörde liegt, ist die angerufene Kam- mer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau für die Beurteilung der dieses Verfahren betreffenden Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung nicht zuständig. Auf die vorliegende Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. 3. 3.1. Selbst wenn die Zuständigkeit der Kammer für Kindes- und Erwachsenen- schutz des Obergerichts des Kantons Aargau gegeben wäre, könnte auf die Beschwerde vom 21. März 2023 nicht eingetreten werden: -8- 3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 450a Abs. 3 ZGB kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden. Ein Entscheid als An- fechtungsobjekt ist nicht notwendig. Fehlt ein solcher, ist die Tatsache der Verweigerung oder Verzögerung dem anfechtbaren Entscheid gleichzuset- zen. Wenn kein Beschwerdeobjekt vorliegt, muss die Beschwerde jederzeit erhoben werden können (STECK, FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, N. 13 zu Art. 450a ZGB). Dabei muss jedoch noch ein Rechtsschutzinte- resse bestehen. Dieses ist nicht mehr vorhanden, sobald ein förmlicher Entscheid ergangen ist (GEHRI, in: OFK-ZPO, 2. Auflage 2015, N. 5 zu Art. 319 ZPO; SPÜHLER, in: Basler Kommentar Zivilprozessordnung, 3. Auf- lage 2017, N. 21 zu Art. 319 ZPO). 3.2.2. Eine Rechtsverweigerung liegt dann vor, wenn die Behörde trotz rechtlicher Verpflichtung keinen Entscheid erlässt, eine Rechtsverzögerung (als be- sondere Form der formellen Rechtsverweigerung) dann, wenn eine Be- hörde ein Verfahren in ungerechtfertigter Weise nicht innert angemessener Frist erledigt (STECK, a.a.O., N. 12 zu Art. 450a ZGB). Eine Rechtsverweigerung kann auch darin liegen, dass sich das Gericht mit rechtsgenügend vorgebrachten Rügen der rechtsuchenden Partei gar nicht auseinandersetzt (Urteil des Bundesgerichts 1B_579/2020 vom 3. Februar 2022 E. 3). Das rechtliche Gehör verlangt insbesondere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien hören und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die Parteien als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, verlangt nicht, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 142 III 433 E. 4.3.2). Das Gericht kann seinen Entscheid durch Zustellung des Dispositivs auch ohne schriftliche Begründung eröffnen (Art. 219 i.V.m. Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO). Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Ent- scheides (Art. 219 i.V.m. Art. 239 Abs. 2 ZPO). -9- 3.3. 3.3.1. Einleitend ist festzuhalten, dass die vorliegende Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung entgegen der Annahme des Familiengerichts Aarau nicht die Verfahren KEMF.2023.5 und KEMN.2023.167, sondern das Verfahren KEMN.2022.27 betrifft. Der Be- schwerdeführer rügt in seiner Beschwerde ausdrücklich die Nichtbehand- lung seiner Eingaben vom 23. August 2022 (act. 28 ff. in KEMN.2022.27) sowie vom 6. Februar 2023 (act. 150 in KEMN.2022.27). Diese wurden ins Dossier KEMN.2022.27 aufgenommen und die Eingabe vom 23. August 2022 wurde den Parteien mit der das Verfahren KEMN.2022.27 betreffen- den Instruktionsverfügung vom 22. November 2022 (act. 81 f. in KEMN.2022.27) zugestellt. Es ist somit nicht ersichtlich, weshalb die ge- rügte Nichtbehandlung der Eingaben vom 23. August 2022 und 6. Februar 2023 die Verfahren KEMF.2023.5 und KEMN.2023.167 betreffen sollte, welche erst aufgrund einer am 24. Februar 2023 vom Beschwerdeführer eingereichten Eingabe (act. 1 ff. in KEMF.2023.5 bzw. KEMN.2023.167) eröffnet wurden. 3.3.2. Das Familiengericht Aarau hat mit Entscheid vom 14. Februar 2023 (act. 152 ff. in KEMN.2022.27) entschieden, dass die Beistandschaft un- verändert weitergeführt wird. Der Beschwerdeführer hat keine schriftliche Begründung des ihm eröffneten Dispositivs verlangt, weshalb der Ent- scheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Somit lag im Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer seine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz eingereicht hat, ein rechtskräftiger Endentscheid vor, weshalb von Beginn an kein Rechtschutzinteresse an der Beschwerdeführung wegen Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung gegeben war. Hätte der Beschwerdeführer beim Familiengericht Aarau innert Frist von zehn Tagen eine Begründung des Entscheides vom 14. Februar 2023 ver- langt, hätte dieses begründen müssen, weshalb es sich nach Eingang der Gefährdungsmeldung des Beschwerdeführers sowie seiner weiteren Ein- gaben und der Stellungnahme der Beiständin nicht dazu veranlasst sah, über die bestehenden Kindesschutzmassnahmen hinaus zu intervenieren. Ebenfalls hätte das Familiengericht Aarau zu begründen gehabt, weshalb den Beweisanträgen des Beschwerdeführers nicht gefolgt wurde. 4. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. - 10 - 5. 5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die auf Fr. 800.00 festzusetzenden obergerichtlichen Prozesskosten zu tragen (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädi- gung wird nicht ausgerichtet. 5.2. 5.2.1. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 6. April 2023 einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt. 5.2.2. Die unentgeltliche Rechtspflege in Verfahren der Kindesschutzbehörde wie auch im Beschwerdeverfahren richtet sich gemäss § 38 Abs. 3 EG ZGB nach der ZPO. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unent- geltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussich- ten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren unge- fähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass- gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei ver- nünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten; massgebend sind dabei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (Urteil des Bundesgerichts 5A_941/2014 vom 19. Februar 2015 E. 3.1). 5.2.3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen: Der Beschwerdeführer hatte bereits bei Einreichung der Be- schwerde kein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerdeführung (vgl. E. 3 hiervor). Im Übrigen erweist sich bereits sein Antrag an das Fa- miliengericht Aarau um Einholung eines weiteren Gutachtens in sachlicher Hinsicht als aussichtslos. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, beab- sichtigt er mit dem beantragten Gutachten eine Korrektur des rechtskräfti- gen Scheidungsurteils. Eine Abänderungsklage bezweckt jedoch nicht die Korrektur eines fehlerhaften rechtskräftigen Urteils, sondern die Anpas- sung eines rechtskräftigen Urteils – ob fehlerhaft oder nicht – an veränderte Verhältnisse. Sie setzt somit voraus, dass sich der relevante Sachverhalt - 11 - nachträglich erheblich und dauerhaft verändert hat (Urteil des Bundesge- richts 5A_506/2011 vom 4. Januar 2012, E. 3.1). Eine Veränderung der Verhältnisse macht der Beschwerdeführer weder geltend, noch ist eine sol- che ersichtlich. Die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags vorgebrachte Kritik am Gutachten vom 25. Januar 2021 brachte dieser viel- mehr bereits im Scheidungsverfahren vor, wobei das Gericht dem Be- schwerdeführer nicht gefolgt ist (vgl. insbesondere E. 2.3, S. 10, des Urteils vom 12. Juli 2022 [ZOR.2022.7]). Aufgrund des Gesagten bestanden auch in sachlicher Hinsicht keine genügenden Erfolgsaussichten. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Der Antrag des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.