4.2. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO) und ihr zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorzumerken, unter dem Vorbehalt der Nachzahlung von Art. 123 ZPO. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: 1. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahrenskosten gewährt. 2. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen (Art. 123 Abs. 1 ZPO).