3. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde einen Beistandswechsel und eine Änderung der Erwachsenenschutzmassnahme beantragt, ist darauf mangels funktioneller Zuständigkeit nicht einzutreten. Ein entsprechender Antrag auf Mandatsträgerwechsel und Überprüfung der Erwachsenenschutzmassnahme wäre zunächst beim Familiengericht Baden als erste Instanz zu stellen. 4. 4.1. Aufgrund der aktenkundigen Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist ihr die unentgeltliche Rechtspflege antragsgemäss zu bewilligen.