Der Beistand habe nachvollziehbar darlegen können, dass es aufgrund eines Missverständnisses zwischen ihm und der Bank E. in Bezug auf den Zeitpunkt der Löschung des Dauerauftrags zum Mietzinsausstand gekommen sei. Der von der Sozialhilfe noch auf das Konto der Bank E. einbezahlte Betrag für die Miete sei von der Beschwerdeführerin anderweitig verwendet worden, was zeige, dass es ihr laut dem Beistand am Verständnis fehle, was von der Sozialhilfe finanziert werde und was nicht. Die Mietzinsausstände würden gestützt auf eine Vereinbarung mit der Vermieterin in monatlichen Raten à Fr. 100.00 zurückbezahlt.