Als Grund für den gerügten Mietzinsausstand habe die Beschwerdeführerin die Löschung des Dauerauftrags für die Mietzinse durch den Beistand vorgebracht. Gemäss dem Beistand habe er den Dauerauftrag für den Mietzins bei der Bank E. jedoch gelöscht, weil sämtliche Rechnungen von ihm neu über ein Verkehrskonto abgewickelt würden. Der Beistand habe nachvollziehbar darlegen können, dass es aufgrund eines Missverständnisses zwischen ihm und der Bank E. in Bezug auf den Zeitpunkt der Löschung des Dauerauftrags zum Mietzinsausstand gekommen sei.