Bezüglich der von der Beschwerdeführerin beanstandeten Kündigung der Zusatzversicherung der Krankenkasse, welche sich gemäss der Beschwerdeführerin gegen ihr gesundheitliches Wohl richte, sei aufgrund der Stellungnahme des Beistands vom 24. Juni 2022 ersichtlich, dass eine Prämie einer Zusatzversicherung nur in Ausnahmefällen von der Sozialhilfe übernommen würde. Die Beschwerdeführerin sei mehrmals vom Beistand darüber informiert worden.