Behördliches Handeln kann aber auch durch die Anrufung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nach Art. 419 ZGB ausgelöst werden. Mit diesem Instrument können die betroffene oder eine ihr nahestehende Person und jede Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse hat, Handlungen oder Unterlassungen des Beistands oder der Beiständin sowie einer Drittperson oder Stelle, der die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einen Auftrag erteilt hat, rügen. Dies eröffnet die Möglichkeit, sich gegen ungerechtfertigte Massnahmen des Mandatsträgers zu wehren und dient damit der Wahrung oder Wiederherstellung der richtigen Amtsführung desselben.