2. 2.1. Streitgegenstand bildet die Frage, ob das Familiengericht Baden die Beschwerde der Betroffenen gegen die Mandatsführung ihres Beistands zu Recht abgewiesen hat. 2.2. Beistandspersonen unterliegen in ihrer Mandatsführung einer generellen Aufsicht durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Letztere muss von Amtes wegen einschreiten, wenn sie feststellt, dass die Interessen der verbeiständeten Person durch die Tätigkeit des Mandatsträgers gefährdet sind.