3.2. Nach Zustellung der Kostenvorschussverfügung vom 27. März 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin am 21. April 2023 (Postaufgabe) sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beistand reichte in der Folge aufforderungsgemäss eine Bestätigung der Gemeinde R. vom 28. April 2023 bezüglich des Sozialhilfebezugs der Beschwerdeführerin ein. 3.3. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 11. Mai 2023 auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: