3. 3.1. Gegen diesen ihr am 16. Februar 2023 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid vom 6. September 2022 erhob die Betroffene (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 20. März 2023 (Postaufgabe) Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau. Sinngemäss beanstandete sie die Mandatsführung des Beistands sowie die Notwendigkeit für eine Vertretungsbeistandschaft und beantragte einen neuen Beistand.