1.2. Nach einem entsprechenden Antrag des Beistands vom 16. Juni 2021 auf Anpassung der Erwachsenenschutzmassnahme und nach weiteren Abklärungen änderte das Familiengericht Baden mit Entscheid vom 3. November 2021 die Begleitbeistandschaft in eine kombinierte Beistandschaft nach Art. 397 ZGB, bestehend aus einer Begleitbeistandschaft im Bereich Wohnen und einer Vertretungsbeistandschaft in den Bereichen Administration und Finanzen. Der bisherige Beistand B. wurde beibehalten (vgl. Verfahren KEMN.2021.870).