{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-07-04", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2023-32_2023-07-04.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/7463", "Checksum": "e2fb53f05955f2be307fac173874fa62"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2023.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 04.07.2023 XBE.2023.32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:56:30", "Checksum": "38d7d44b6ac84cfa5bd38f4c5e17afa0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 04.07.2023 XBE.2023.32\n\n Obergericht\nKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\n\nXBE.2023.32\n(KEMF.2022.59)\nArt. 55\n\nEntscheid vom 4. Juli 2023\n\nBesetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin\nOberrichter Lindner\nOberrichter Giese\nGerichtsschreiberin B. Gloor\n\nBeschwerde- A._____,\nführerin […]\n\nBeistand: B._____, […]\n\nAnfechtungsge- Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 6. September 2022\ngenstand\n\nBetreff Mandatsführung\n-2-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den\nAkten:\n\n1.\n1.1.\nMit Entscheid vom 26. August 2020 ordnete das Familiengericht Baden\nnach Erstattung einer Gefährdungsmeldung durch die Psychosoziale Spitex und nach entsprechenden Abklärungen eine Begleitbeistandschaft\nnach Art. 393 ZGB für die Betroffene A., geboren am tt.mm.1964, an und\nernannte den Berufsbeistand B. zum Mandatsträger (vgl. Verfahren\nKEMN.2019.1625).\n\n1.2.\nNach einem entsprechenden Antrag des Beistands vom 16. Juni 2021 auf\nAnpassung der Erwachsenenschutzmassnahme und nach weiteren Abklärungen änderte das Familiengericht Baden mit Entscheid vom 3. November\n2021 die Begleitbeistandschaft in eine kombinierte Beistandschaft nach\nArt. 397 ZGB, bestehend aus einer Begleitbeistandschaft im Bereich Wohnen und einer Vertretungsbeistandschaft in den Bereichen Administration\nund Finanzen. Der bisherige Beistand B. wurde beibehalten (vgl. Verfahren\nKEMN.2021.870).\n\n1.3.\nMit Entscheid vom 29. April 2022 wurde das vom Beistand per 3. November\n2021 erstellte Besitzstandsinventar durch die Fachrichterin des Familiengerichts Baden abgenommen. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in\nRechtskraft (vgl. Verfahren KEBK.2022.260).\n\n2.\n2.1.\nMit Schreiben vom 28. Mai 2022 beanstandete die Betroffene beim Familiengericht Baden diverse Handlungen des Beistands, so die Kündigung der\nZusatzversicherung der Krankenkasse und die Löschung der Daueraufträge für die Miete und die Krankenkasse sowie den Nichtvermerk ihrer gewünschten Bestattungsart auf dem Besitzstandsinventar (act. 2 in\nKEMF.2022.59). Die Betroffene erklärte anlässlich eines Telefongesprächs\nmit der Revisorin vom 2. Juni 2022, ihr Schreiben vom 28. Mai 2022 beziehe sich nicht auf den Entscheid des Familiengerichts vom 29. April 2022,\nsondern sie beanstande damit die Mandatsführung des Beistands (act. 10\nin KEMF.2022.59).\n\n2.2.\nNach Einholung einer Stellungnahme des Beistands vom 24. Juni 2022\n(act. 15 f. in KEMF.2022.59) und nach Durchführung einer persönlichen\nAnhörung der Betroffenen und des Beistands am 23. August 2022\n-3-\n\n(act. 22 ff. in KEMF.2022.59) wies das Familiengericht Baden mit Entscheid vom 6. September 2022 die Beschwerde der Betroffenen gegen die\nMandatsführung ab (act. 28 ff. in KEMF.2022.59).\n\n3.\n3.1.\nGegen diesen ihr am 16. Februar 2023 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid vom 6. September 2022 erhob die Betroffene (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 20. März 2023 (Postaufgabe)\nBeschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des\nObergerichts des Kantons Aargau. Sinngemäss beanstandete sie die Mandatsführung des Beistands sowie die Notwendigkeit für eine Vertretungsbeistandschaft und beantragte einen neuen Beistand.\n\n3.2.\nNach Zustellung der Kostenvorschussverfügung vom 27. März 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin am 21. April 2023 (Postaufgabe) sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beistand\nreichte in der Folge aufforderungsgemäss eine Bestätigung der Gemeinde\nR. vom 28. April 2023 bezüglich des Sozialhilfebezugs der Beschwerdeführerin ein.\n\n3.3.\nDie Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 11. Mai 2023 auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid.\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nZuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige\nBeschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und\n§ 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau\nvom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1\nZiff. 5 Abs. 7 lit. b).\n\n1.2.\nDie Beschwerdeführerin ist als betroffene Person gemäss Art. 450 Abs. 2\nZiff. 1 ZGB vorliegend zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdefrist\nwurde mit Postaufgabe der Beschwerde am 20. März 2023 eingehalten.\n-4-\n\n1.3.\nDie Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes\nwegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der\nRegel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB;\nBotschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfolgend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083).\n\n2.\n2.1.\nStreitgegenstand bildet die Frage, ob das Familiengericht Baden die Beschwerde der Betroffenen gegen die Mandatsführung ihres Beistands zu\nRecht abgewiesen hat.\n\n2.2.\nBeistandspersonen unterliegen in ihrer Mandatsführung einer generellen\nAufsicht durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Letztere muss\nvon Amtes wegen einschreiten, wenn sie feststellt, dass die Interessen der\nverbeiständeten Person durch die Tätigkeit des Mandatsträgers gefährdet\nsind.\n\n"}