Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2023.32 (KEMF.2022.59) Art. 55 Entscheid vom 4. Juli 2023 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führerin […] Beistand: B._____, […] Anfechtungsge- Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 6. September 2022 genstand Betreff Mandatsführung -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Entscheid vom 26. August 2020 ordnete das Familiengericht Baden nach Erstattung einer Gefährdungsmeldung durch die Psychosoziale Spi- tex und nach entsprechenden Abklärungen eine Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB für die Betroffene A., geboren am tt.mm.1964, an und ernannte den Berufsbeistand B. zum Mandatsträger (vgl. Verfahren KEMN.2019.1625). 1.2. Nach einem entsprechenden Antrag des Beistands vom 16. Juni 2021 auf Anpassung der Erwachsenenschutzmassnahme und nach weiteren Abklä- rungen änderte das Familiengericht Baden mit Entscheid vom 3. November 2021 die Begleitbeistandschaft in eine kombinierte Beistandschaft nach Art. 397 ZGB, bestehend aus einer Begleitbeistandschaft im Bereich Woh- nen und einer Vertretungsbeistandschaft in den Bereichen Administration und Finanzen. Der bisherige Beistand B. wurde beibehalten (vgl. Verfahren KEMN.2021.870). 1.3. Mit Entscheid vom 29. April 2022 wurde das vom Beistand per 3. November 2021 erstellte Besitzstandsinventar durch die Fachrichterin des Familien- gerichts Baden abgenommen. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. Verfahren KEBK.2022.260). 2. 2.1. Mit Schreiben vom 28. Mai 2022 beanstandete die Betroffene beim Famili- engericht Baden diverse Handlungen des Beistands, so die Kündigung der Zusatzversicherung der Krankenkasse und die Löschung der Dauerauf- träge für die Miete und die Krankenkasse sowie den Nichtvermerk ihrer ge- wünschten Bestattungsart auf dem Besitzstandsinventar (act. 2 in KEMF.2022.59). Die Betroffene erklärte anlässlich eines Telefongesprächs mit der Revisorin vom 2. Juni 2022, ihr Schreiben vom 28. Mai 2022 be- ziehe sich nicht auf den Entscheid des Familiengerichts vom 29. April 2022, sondern sie beanstande damit die Mandatsführung des Beistands (act. 10 in KEMF.2022.59). 2.2. Nach Einholung einer Stellungnahme des Beistands vom 24. Juni 2022 (act. 15 f. in KEMF.2022.59) und nach Durchführung einer persönlichen Anhörung der Betroffenen und des Beistands am 23. August 2022 -3- (act. 22 ff. in KEMF.2022.59) wies das Familiengericht Baden mit Ent- scheid vom 6. September 2022 die Beschwerde der Betroffenen gegen die Mandatsführung ab (act. 28 ff. in KEMF.2022.59). 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 16. Februar 2023 in begründeter Ausfertigung zuge- stellten Entscheid vom 6. September 2022 erhob die Betroffene (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 20. März 2023 (Postaufgabe) Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau. Sinngemäss beanstandete sie die Man- datsführung des Beistands sowie die Notwendigkeit für eine Vertretungs- beistandschaft und beantragte einen neuen Beistand. 3.2. Nach Zustellung der Kostenvorschussverfügung vom 27. März 2023 er- suchte die Beschwerdeführerin am 21. April 2023 (Postaufgabe) sinnge- mäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beistand reichte in der Folge aufforderungsgemäss eine Bestätigung der Gemeinde R. vom 28. April 2023 bezüglich des Sozialhilfebezugs der Beschwerdefüh- rerin ein. 3.3. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 11. Mai 2023 auf eine Ver- nehmlassung unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Ent- scheid. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.2. Die Beschwerdeführerin ist als betroffene Person gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB vorliegend zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdefrist wurde mit Postaufgabe der Beschwerde am 20. März 2023 eingehalten. -4- 1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tat- sächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nach- folgend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083). 2. 2.1. Streitgegenstand bildet die Frage, ob das Familiengericht Baden die Be- schwerde der Betroffenen gegen die Mandatsführung ihres Beistands zu Recht abgewiesen hat. 2.2. Beistandspersonen unterliegen in ihrer Mandatsführung einer generellen Aufsicht durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Letztere muss von Amtes wegen einschreiten, wenn sie feststellt, dass die Interessen der verbeiständeten Person durch die Tätigkeit des Mandatsträgers gefährdet sind. Behördliches Handeln kann aber auch durch die Anrufung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nach Art. 419 ZGB ausgelöst werden. Mit die- sem Instrument können die betroffene oder eine ihr nahestehende Person und jede Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse hat, Handlungen oder Unterlassungen des Beistands oder der Beiständin sowie einer Dritt- person oder Stelle, der die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einen Auftrag erteilt hat, rügen. Dies eröffnet die Möglichkeit, sich gegen unge- rechtfertigte Massnahmen des Mandatsträgers zu wehren und dient damit der Wahrung oder Wiederherstellung der richtigen Amtsführung desselben. Sowohl die Beschwerde an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Sinne von Art. 419 ZGB als auch jene an das Obergericht im Sinne von Art. 450 ff. ZGB erfordern ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, welches vo- raussetzt, dass der Beschwerdeentscheid die geltend gemachten Interes- sen überhaupt noch wahren kann. Dies bedingt, dass die angefochtene Handlung oder Unterlassung noch korrigiert oder gutgemacht werden kann. Es sei denn, es handelt sich um eine Grundsatzfrage, deren Klärung im Interesse der Praxis liegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_186/2014 vom 7. April 2014 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Bei allgemeiner Unzufriedenheit mit der Mandatsführung ist daher nicht nach Art. 419 ZGB vorzugehen, son- dern die Auswechslung des Mandatsträgers zu verlangen oder eine allge- meine Aufsichtsbeschwerde einzureichen, die allerdings keinen Anspruch auf eine förmliche Behandlung gibt (vgl. HÄFELI, in: FamKommentar, Er- wachsenenschutz, 2013, N. 2 zu Art. 419 ZGB). -5- 2.3. Die Vorinstanz hat die von ihr abgewiesene Beschwerde gegen die Man- datsführung im Wesentlichen wie folgt begründet: Bezüglich der von der Beschwerdeführerin beanstandeten Kündigung der Zusatzversicherung der Krankenkasse, welche sich gemäss der Beschwer- deführerin gegen ihr gesundheitliches Wohl richte, sei aufgrund der Stel- lungnahme des Beistands vom 24. Juni 2022 ersichtlich, dass eine Prämie einer Zusatzversicherung nur in Ausnahmefällen von der Sozialhilfe über- nommen würde. Die Beschwerdeführerin sei mehrmals vom Beistand dar- über informiert worden. Im Rahmen der Stellungnahme vom 24. Juni 2022 habe der Beistand ausgeführt, dass die Finanzierung der Zusatzversiche- rung über den monatlichen Lebensunterhalt nicht möglich sei, da die Be- schwerdeführerin dann nur noch Fr. 450.00 für das alltägliche Leben zur Verfügung hätte. Aus dem Sozialhilfeentscheid vom 28. März 2022 sei er- sichtlich, dass sich der Beistand dafür eingesetzt habe, dass die Kosten der Zusatzversicherung "Spitalpflege-Versicherung" von der Sozialhilfe trotz Kündigung per Ende April 2022 bis am 30. September 2022 übernommen worden seien. Sämtliche notwendigen Krankheitskosten, welche ärztlich verordnet würden, würden von der Sozialhilfe bezahlt, weshalb folglich das gesundheitliche Wohl der Beschwerdeführerin gewahrt sei. Als Grund für den gerügten Mietzinsausstand habe die Beschwerdeführerin die Löschung des Dauerauftrags für die Mietzinse durch den Beistand vor- gebracht. Gemäss dem Beistand habe er den Dauerauftrag für den Miet- zins bei der Bank E. jedoch gelöscht, weil sämtliche Rechnungen von ihm neu über ein Verkehrskonto abgewickelt würden. Der Beistand habe nach- vollziehbar darlegen können, dass es aufgrund eines Missverständnisses zwischen ihm und der Bank E. in Bezug auf den Zeitpunkt der Löschung des Dauerauftrags zum Mietzinsausstand gekommen sei. Der von der So- zialhilfe noch auf das Konto der Bank E. einbezahlte Betrag für die Miete sei von der Beschwerdeführerin anderweitig verwendet worden, was zeige, dass es ihr laut dem Beistand am Verständnis fehle, was von der Sozialhilfe finanziert werde und was nicht. Die Mietzinsausstände würden gestützt auf eine Vereinbarung mit der Vermieterin in monatlichen Raten à Fr. 100.00 zurückbezahlt. Die Beschwerdeführerin habe weiter beanstandet, keine 24-Stunden-Hilfe zu bekommen. Gemäss dem Beistand verlange die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe die Finanzierung eines Haushaltsdienstes oder einer Privatspitex, obwohl die Sozialhilfe die Leistungen der Spitex Z. über- nehme, soweit diese medizinisch indiziert seien. Die Beschwerdeführerin weigere sich laut Beistand standhaft die Wohnung mit Hilfe der Messiehilfe Schweiz zu räumen und zu reinigen. Es könne sein, dass die Spitex ihre -6- Leistungen aufgrund des Zustands der Wohnung bald einstelle. Die Be- schwerdeführerin verstehe die Grenzen und Möglichkeiten im Rahmen der materiellen Sozialhilfe nicht. Zum angeblich vom Beistand nicht beachteten Bestattungswunsch auf dem Besitzstandsinventar und zu den angeblich im Besitzstandsinventar nicht korrekt und vollständig aufgelisteten Schulden habe der Beistand ausge- führt, dass keine weiteren Schulden zum Vorschein gekommen seien und die Beschwerdeführerin ihm gegenüber bislang nie ihren Bestattungs- wunsch geäussert habe. Die Kommunikation zwischen der Beschwerde- führerin und dem Beistand sei erheblich gestört und der Austausch von Un- terlagen scheine nicht zu funktionieren. Die Betroffene habe sich standhaft geweigert, Unterlagen, welche angeblich bereits im Besitz des Beistands sein sollten, dem Beistand zur Einsicht vorzulegen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass anhand der eingereichten Unter- lagen und den Ausführungen anlässlich der Anhörung keine Mängel in der Mandatsführung hätten erkannt werden können. 2.4. Die Beschwerdeführerin hat sich in ihren Ausführungen mit der Begrün- dung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen aus- einanderzusetzen (vgl. REETZ/THEILER, in: ZPO-Komm., N. 36 zu Art. 311 ZPO). Es ist anzugeben, inwiefern der angefochtene Entscheid unzutreffend sein soll. Hierfür muss die Beschwerde hinreichend klar ab- gefasst sein, was insbesondere eine genaue Bezeichnung der beanstan- deten Passagen sowie der Aktenstücke bedingt, auf welche sich die Kritik stützt (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 2.5. Die Beschwerdeführerin setzt sich weder mit den vorinstanzlichen Erwä- gungen zur Abweisung der Beschwerde gegen die Mandatsführung des Beistands auseinander noch begründet sie die angeblich fehlbaren Hand- lungen und Unterlassungen des Beistands in nachvollziehbarer Weise. Ihre Vorbringen sind teilweise unverständlich und wirr. Sie legt nicht hinreichend konkret dar, inwiefern die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet, den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt oder sonst wie unan- gemessen entschieden haben sollte. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beistand den Interessen der Beschwerdeführerin zuwider oder in Überschreitung seines Mandats gehandelt haben soll. Es liegen so- mit keine Handlungen oder Unterlassungen des Beistands vor, welche rückgängig gemacht oder korrigiert werden könnten. In Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen (auf welche verwiesen wird) hat der Beistand sämtliche ihm übertragene Aufgaben vollumfänglich wahrgenommen und stets im Interesse der Beschwerdeführerin gehandelt. Der sinngemässe Antrag der Beschwerdeführerin, die angeblich fehlbare Amtsführung des -7- Beistands zu korrigieren, ist, soweit darauf infolge sachbezogener Begrün- dung überhaupt eingetreten werden kann, abzuweisen. 3. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde einen Beistands- wechsel und eine Änderung der Erwachsenenschutzmassnahme bean- tragt, ist darauf mangels funktioneller Zuständigkeit nicht einzutreten. Ein entsprechender Antrag auf Mandatsträgerwechsel und Überprüfung der Er- wachsenenschutzmassnahme wäre zunächst beim Familiengericht Baden als erste Instanz zu stellen. 4. 4.1. Aufgrund der aktenkundigen Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist ihr die unentgeltliche Rechtspflege antragsgemäss zu bewilligen. 4.2. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (§ 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO) und ihr zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorzumerken, unter dem Vorbehalt der Nachzahlung von Art. 123 ZPO. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: 1. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege für die Ver- fahrenskosten gewährt. 2. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht bei Verbesse- rung der wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und ihr zufolge der gewährten unentgeltlichen -8- Rechtspflege einstweilen vorgemerkt, unter dem Vorbehalt der Nachzah- lung von Art. 123 Abs. 1 ZPO. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.