1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 2 und 3 des Entscheids des Familiengerichts Baden vom 20. Dezember 2022 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Familiengericht Baden zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.00 werden dem Vater auferlegt. 3. Der Vater wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren ihre richterlich auf Fr. 2'396.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzten Parteikosten zu vergüten. - 18 -