6.4. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin ist mit dem vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens gegenstandslos geworden, zumal keine Anhaltspunkte dafür vorliegen und von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht wird, dass eine ihr zugesprochene Parteientschädigung nicht einbringlich sein könnte (vgl. W UFFLI/FUH- RER, Handbuch der unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 946; Entscheid des Bundesgerichts 4A_112/2018 vom 20. Juni 2018 E. 1.2.3). Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: