Die zusätzlichen Eingaben der Beschwerdeführerin vom 4. Mai 2023 sowie vom 1. und 13. Juni 2023 werden gestützt auf § 6 Abs. 3 AnwT mit einem Zuschlag von insgesamt 20 % berücksichtigt. Weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, wird gestützt auf § 8 Abs. 1 AnwT ein Abschlag von 20 % vorgenommen. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (Fr. 64.80; § 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 7,7 % (Fr. 171.30) ergibt sich für die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von Fr. 2'396.10.