Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Vater hat der Beschwerdeführerin sodann die Parteikosten zu ersetzen. 6.3. Für das Beschwerdeverfahren vor der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz ist seit 1. Januar 2023 von einer Grundentschädigung von Fr. 2'700.00 auszugehen (§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Diese ist wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % auf Fr. 2'160.00 zu kürzen. Die zusätzlichen Eingaben der Beschwerdeführerin vom 4. Mai 2023 sowie vom 1. und 13. Juni 2023 werden gestützt auf § 6 Abs. 3 AnwT mit einem Zuschlag von insgesamt 20 % berücksichtigt.