6. 6.1. Da vorliegend ein Konflikt zwischen den Eltern im Vordergrund steht, bei welchem die Obhut über die Betroffenen umstritten ist, handelt es sich um ein streitiges Zweiparteienverfahren, weshalb die Verteilungsgrundsätze von Art. 106 ZPO grundsätzlich Anwendung finden. 6.2. Die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid gilt für die Frage der Auferlegung der Verfahrenskosten wie auch der Parteientschädigung als vollumfängliches Obsiegen der Beschwerdeführerin, weshalb die obergerichtlichen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'500.00 (§ 25 Abs. 1 EG ZGB i.V.m. § 8 VKD) dem Vater aufzuerlegen sind (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. - 17 -