4. Zusammengefasst ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zur Anordnung der alternierenden Obhut, zur Regelung der Modalitäten (Betreuungstage und -zeiten), zur Festsetzung des Wohnsitzes der Betroffenen und zur Festlegung einer Ferien- und Feiertagsregelung zurückzuweisen. 5. Der beantragte Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird mit dem vorliegenden (End)Entscheid gegenstandslos.