3.8. In Würdigung der gesamten Umstände wird dem Bedürfnis der Kinder auf beidseitige elterliche Fürsorge, Zuwendung und Erziehung bestmöglichst mit der Anordnung einer alternierenden Obhut entsprochen. So können die Betroffenen sowohl zur Mutter als auch zum Vater eine starke Beziehung pflegen, was für ihre gedeihliche Entwicklung sehr wichtig ist. Entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid ist somit die alternierende Obhut anzuordnen.