3.7.4. Die Eltern lebten bis im August 2022 gemeinsam auf dem Hof in Q., welchen der Vater als Landwirt bewirtschaftet. Während des Zusammenlebens war die Mutter nicht erwerbstätig und kümmerte sich hauptsächlich um die Kinder. Der Vater ging stets zu 100 % einer Erwerbstätigkeit auf dem Hof sowie extern bei […] nach. Die Kinderärztin der Betroffenen führt mit Schreiben vom 8. November 2022 aus, ihr Eindruck sei, dass die Mutter den Hauptteil der Betreuung und Erziehung der Kinder übernommen habe und die Hauptbezugsperson sei (act. 120 f.). Der Vater hat die Kinder jedoch unbestrittenermassen regelmässig während oder nach seiner Arbeit und insbesondere auch am Wochenende betreut.