Das ständige Hin- und Her zwischen den Elternteilen trägt klar nicht zu einer Beruhigung der Situation der beiden Betroffenen bei und ist nicht mit ihrem Kindeswohl vereinbar. Es ist davon auszugehen, dass solch übermässig häufige Wechsel für die Kinder verunsichernd, belastend und mit Stress verbunden sind. Die Eltern bestätigen übereinstimmend, dass die häufigen Übergaben für die Kinder einen Stressfaktor darstellen. Vor dem Hintergrund der angeordneten Besuchsrechtsregelung kann das von der Vorinstanz herangezogene Kriterium der Kontinuität des Orts der Betreuung nach dem Gesagten nicht ausschlaggebend für die Alleinzuteilung der Obhut an den Vater sein.