des Bundesgerichts 5A_46/2015 vom 26. Mai 2015 E. 4.4.2; BGE 114 II 200 E. 5a). Eine alternierende Obhut ist im Sinne der Stabilität, wie sie mit der Weiterführung der bisherigen Regelung einhergeht, umso eher angezeigt, wenn eine abwechslungsweise Betreuung bereits vor der Trennung der Eltern stattgefunden hat. Aus Sicht der Kinder ist insbesondere wichtig, wer im Alltag präsent und zugänglich für ihre Anliegen war und wie für die Zukunft die bestmögliche Lösung auszugestalten ist. 3.7.2. Bei der Beurteilung der Frage der Obhutszuteilung legte die Vorinstanz ihren Fokus auf das Kriterium der Kontinuität des Orts der Betreuung (vgl. E. 7.3 des angefochtenen Entscheids).