3.6. 3.6.1. Neben der zeitlichen Verfügbarkeit der Eltern ist auch die Qualität des Umgangs der Eltern mit den Kindern zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_22/2010 E. 5.2.2). 3.6.2. Diesbezüglich kann auf die vorstehenden E. 3.1.6 ff. verwiesen werden, wonach davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin die Betreuung der Betroffenen verantwortungsbewusst übernehmen kann und in der Lage ist, auf deren Bedürfnisse einzugehen.