3.5. Was die Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin anbelangt, haben diese – entgegen der Begründung des angefochtenen Entscheids – sicher keinerlei negative Komponenten in Bezug auf die alternierende Obhut. Die Wohnung ist zwischenzeitlich vollständig eingerichtet, die Betroffenen haben je ein eigenes kindergerecht eingerichtetes Zimmer (vgl. Stellungnahme der Beiständin vom 9. Februar 2023; Beschwerdebeilage 6). Es besteht daher kein Grund mehr zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin die Betreuung der Betroffenen in ihren Wohnräumlichkeiten nicht sicherstellen könnte.