Ein weiterer Vorteil ist, dass beide Eltern an ihren betreuungsfreien Tagen einer Erwerbstätigkeit nachgehen können, was für die Familie insgesamt ein wirtschaftlicher Vorteil bedeutet. Nicht zu beanstanden ist und es widerspricht auch nicht dem Kindeswohl, wenn die Eltern bei Verhinderung zur Abdeckung ihrer Betreuungsanteile die Hilfe der Grosseltern, Freunde oder Nachbarn in Anspruch nehmen. Das Kriterium der persönlichen Betreuung spricht also nicht gegen eine alternierende Obhut.