Die Beschwerdeführerin bringt glaubhaft vor, bei Anordnung einer alternierenden Obhut ihre Arbeitstage entsprechend abzuändern, um sich an ihren freien Tagen persönlich um die Kinder kümmern zu können, und den Handel mit […] hauptsächlich während den Schlafenszeiten der Betroffenen zu erledigen (vgl. act. 353). Da sich der Vater die Arbeit als selbständiger Landwirt frei einteilen kann, wäre es beiden Eltern somit möglich, sich während ihrer Betreuungszeit überwiegend persönlich um die Kinder zu kümmern.