3.4.5. Vor dem Hintergrund dessen, dass von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen ist, ist die Begründung der Vorinstanz in Bezug auf die Möglichkeit der (spontanen) Betreuung während der Arbeitszeit nicht stichhaltig. Ein Elternteil darf i.d.R. kein Nachteil mehr in Kauf nehmen müssen, weil er erwerbstätig ist und die Kinder darum fremdbetreuen lassen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_707/2019 vom 18. August 2020 E. 3.1.1 sowie ferner: BGE 144 III 481 E. 4.6.3 ff. m.w.H.).