3.4.2. Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerdeführerin arbeite unter der Woche im Service. Anders als beim Vater sei es ihr während ihrer Arbeit im Service nicht möglich, die Betroffenen (spontan) zu betreuen. Der Vater sei auch auf Hilfe von Dritten (Grosseltern, Nachbarn) angewiesen, jedoch könne er eine regelmässige Betreuung sicherstellen, ohne kurzfristig auf die Beschwerdeführerin angewiesen zu sein.