Dass die Mutter die Betreuung ihrer Kinder seit ihrem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung im Rahmen ihres Besuchsrechts nicht verantwortungsbewusst erfüllen kann und an ihre Grenzen stösst, ist nicht ersichtlich und wird von der Beiständin in ihren Schreiben vom 9. Februar 2023 (Beschwerdebeilage 6) und vom 5. April 2023 auch nicht vorgebracht. Selbst der Vater hat anlässlich der Anhörung die Verdachtsmomente der ungenügenden Betreuung der Betroffenen durch die Beschwerdeführerin entkräftet, indem er ausführte, die Beschwerdeführerin könne ihren Aufgaben nachgehen (act. 355; E. 5.3.4 im angefochtenen Entscheid). - 11 -