Vor diesem Hintergrund ist nicht zu befürchten, dass die Fähigkeit der Eltern zur Betreuung und Erziehung der Betroffenen durch den Konsum von Drogen oder Alkohol eingeschränkt ist und sie ihre Pflichten dadurch nicht wahrnehmen können. Mit der Weisung zur regelmässigen Abstinenzkontrolle hinsichtlich Drogen und Alkohol während sechs Monaten (vgl. Dispositivziffer 7 des angefochtenen Entscheids), welche unangefochten geblieben ist, wird gewährleistet, dass beide Eltern weiterhin auf Drogen oder einen übermässigen Alkoholkonsum verzichten.