Die Beiständin bestätigte anlässlich der Verhandlung, dass sie bislang weder die Beschwerdeführerin noch den Vater unter Drogen- und Alkoholeinfluss erlebt habe (act. 362). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu befürchten, dass die Fähigkeit der Eltern zur Betreuung und Erziehung der Betroffenen durch den Konsum von Drogen oder Alkohol eingeschränkt ist und sie ihre Pflichten dadurch nicht wahrnehmen können.