Ein Laborbefund des Vaters vom 29. Juli 2022 hielt eine Alkoholabstinenz oder äusserst seltene Alkoholaufnahme fest (act. 292 f.). Die seit Erlass des angefochtenen Entscheids regelmässig durchgeführten Abstinenzkontrollen fielen bei der Mutter stets negativ aus (vgl. Beschwerdebeilage 4 und Beilagen zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2023). Die Beiständin bestätigte anlässlich der Verhandlung, dass sie bislang weder die Beschwerdeführerin noch den Vater unter Drogen- und Alkoholeinfluss erlebt habe (act. 362).