Es wurde darin ausgeführt, es könne bei der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen werden, dass THC oder Alkohol aus Versehen herumliege, was zu lebensbedrohlichen Situationen führen würde, wenn die Kinder diese Substanzen einnehmen würden. Die Abklärungsperson hielt im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin nicht verlässlich und absprachefähig sei. Zudem habe sie einen zu den Kindern und dem Vater verschobenen Tages- und Nachtrhythmus, was zu Konflikten am Morgen und mangelnder respektive unzureichender Beaufsichtigung der Kinder vor allem am Morgen führe. Es sei fraglich, ob die Beschwerdeführerin allein einen regelmässigen Tagesablauf gewährleisten könne.