2.4. Die Vorinstanz ist auf einzelne vom Bundesgericht entwickelte Kriterien in Bezug auf die elterliche Obhut nicht eingegangen, weswegen anhand dieser Kriterien nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht davon ausging, die Voraussetzungen für eine alternierende Obhut seien nicht erfüllt. 3. 3.1. 3.1.1. Die alternierende Obhut setzt grundsätzlich voraus, dass beide Eltern erziehungsfähig sind. 3.1.2. Die Vorinstanz hat die Erziehungsfähigkeit der Eltern in ihrer Begründung nicht abgehandelt, diese ihnen jedoch auch nicht abgesprochen. Nachfolgend ist daher näher auf die Erziehungsfähigkeit der Eltern einzugehen.