2.3. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, die Zuteilung der alleinigen Obhut an den Vater werde von der Vorinstanz nicht näher bzw. nicht rechtsgenügend begründet. Sie habe es in rechtsverletzender Weise unterlassen, die elterliche Obhut unter den vom Bundesgericht entwickelten Kriterien zu prüfen. Die Vorinstanz habe weder die Erziehungsfähigkeit der Eltern noch die Eignung und Bereitschaft, sich persönlich um die Kinder zu kümmern oder die Bindungen der beiden Kinder zu beiden Elternteilen in ihre Entscheidfindung miteinbezogen.