Anders als dem Vater sei es der Mutter während ihrer Arbeit im Service nicht möglich, die Betroffenen (spontan) zu betreuen. Es sei richtig, dass auch der Vater auf Hilfe von Dritten (Grosseltern, Nachbarn) angewiesen sei, jedoch könne er eine regelmässige Betreuung sicherstellen, ohne kurzfristig auf die Mutter angewiesen zu sein. Hinzu komme, dass die Wohnung der Mutter gemäss ihren Ausführungen noch nicht fertig eingerichtet sei und damit kein geeigneter Ort für die Übernachtung der Betroffenen darstelle. Es sei jedoch der Kontakt der Betroffenen zur Mutter auszudehnen, um einer Entfremdung von der Mutter entgegenzuwirken (vgl. E. 7.3 im angefochtenen Entscheid).