2.2. Die Vorinstanz zog in Bezug auf die Obhutszuteilung den Schluss, unter dem Gesichtspunkt der Kontinuität des Orts der Betreuung und des Kindswohls rechtfertige es sich, die Obhut über die Betroffenen einstweilen dem Vater zuzuteilen. Die Mutter arbeite unter der Woche im Service und die derzeitige Situation erlaube es ihr nicht, die alleinige Obhut über die Betroffene wahrzunehmen. Anders als dem Vater sei es der Mutter während ihrer Arbeit im Service nicht möglich, die Betroffenen (spontan) zu betreuen.