Sind Erziehungsfähigkeit und Betreuungsverhältnisse der Eltern gleichwertig, kommt der Stabilität der Verhältnisse besonderes Gewicht zu; es gilt unnötige Veränderungen im örtlichen und sozialen Umfeld der Kinder zu vermeiden (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_985/2014 vom 25. Juni 2015 E. 3.2.1, vgl. SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N. 5 ff. zu Art. 298 ZGB). Schliesslich ist – je nach Alter des Kindes – seinem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. -8-